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IV. Kindergartenordnung

Liebe Eltern !

Die Arbeit in unserem Waldkindergarten richtet sich nach folgender Ordnung und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Die Kindergartenordnung enthält die wichtigsten Regelungen, die zwischen dem Träger der Einrichtung und den Eltern getroffen werden.

Hierzu gehören auch die Regeln für das Verhalten im Wald.


Übersicht über die Kindergartenordnung

1. Träger   2. Aufgabe   3. Aufnahme   4. Abmeldung
5. Ausschluss   6. Öffnungszeiten   7. Elternbeiträge   8. Elternpflichten
9. Kindergartenbeirat   10. Aufsichtspflicht   11. Versicherungsschutz   12. Krankheitsfall
13. Besonderheiten   14. Kontaktmöglichkeiten


1. Träger

Träger des Waldkindergartens ist der Verein „Die Bäumlinge – Waldkindergarten Mainz e.V.“. Er wird vertreten durch den Vorstand:

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2. Aufgabe

Die Aufgaben und Ziele werden im pädagogischen Konzept des Waldkindergartens Mainz ausführlich vorgestellt.

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3. Aufnahme

  1. In den Waldkindergarten werden Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt aufgenommen.
  2. Die Aufnahme eines Kindes erfolgt nach Unterzeichnung des Betreuungsvertrages – in Kenntnis der Elterninformationen über die besondere Situation im Wald – und der Vorlage der sonstigen unter 3.6 genannten Unterlagen.
  3. Die Aufnahme in den Kindergarten erfolgt zunächst für 3 Monate auf Probe. Während dieser Zeit kann die Vereinbarung jederzeit zum Monatsende von beiden Seiten gelöst werden.
  4. Die Anzahl der aufzunehmenden Kinder ist auf maximal 20 Kinder beschränkt. Ist die Höchstzahl erreicht, vermerkt der Träger die weiteren Aufnahmewünsche in einer Vormerkliste. Eine einmalige Anmeldung ist damit ausreichend.
  5. Über die Aufnahme entscheidet der Träger nach einem Elterngespräch.
  6. Bis zum Tag der Aufnahme sind folgende schriftliche Unterlagen vorzulegen:
  7. Das Kindergartenjahr läuft vom 15.08. bis zum 14.08.
  8. Die Aufnahme neuer Kinder erfolgt zum Beginn des Kindergartenjahres. Wird zu einem anderen Zeitpunkt ein Platz frei, kann er sofort neu vergeben werden.
  9. Mit der Anmeldung wird mindestens ein Elternteil Mitglied im Verein „Die Bäumlinge – Waldkindergarten Mainz e.V.“, wodurch Kosten in Höhe des Jahresbeitrages von derzeit 100,- € entstehen.

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4. Abmeldung

  1. Die Abmeldung vom Waldkindergarten erfolgt schriftlich beim Träger der Einrichtung. Sie ist frühestens zum Ende des auf die schriftliche Erklärung folgenden Monats möglich.
  2. Schulanfänger sind dem Träger bis spätestens 15.Juni des jeweiligen Jahres zu benennen. Für Schulanfänger ist eine Abmeldung in den letzten drei Monaten vor Schulbeginn nicht zulässig.

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5. Ausschluss

Vom weiteren Besuch des Waldkindergartens kann ein Kind ausgeschlossen werden, wenn

  1. ein Kind länger als 4 Wochen unentschuldigt den Kindergarten nicht mehr besucht hat;
  2. die Erziehungsberechtigten ihren in der Kindergartenordnung aufgeführten Elternpflichten trotz schriftlicher Mahnung wiederholt nicht nachgekommen sind;
  3. der Waldkindergarten keine pädagogischen Möglichkeiten für den Verbleib des Kindes sieht;
  4. schwerwiegende Auffassungsunterschiede zwischen Eltern und Träger über das Erziehungskonzept trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches bestehen bleiben.

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6. Öffnungszeiten

  1. Der Mainzer Waldkindergarten ist in der Regel ganzjährig von montags bis freitags geöffnet, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, 3 Wochen Sommerferien und 1-2 Wochen Weihnachtsferien. Alle Schließungstage des Kindergartens werden vom Träger, nach Beratung mit den Elternvertretern und dem pädagogischen Personal festgelegt.
  2. Darüber hinaus kann es in Ausnahmefällen erforderlich sein, die Einrichtung kurzfristig zu schließen (z.B. wegen Krankheit). Die Eltern werden hierüber eigens informiert.
  3. Tägliche Öffnungszeiten

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7. Elternbeiträge

  1. Für den Besuch des Kindergartens sind seit dem Sommer 2010 keine Elternbeiträge zu entrichten (Beitragsfreiheit in Rheinland-Pfalz für über Zweijährige)
  2. Zur Deckung der Ausgaben der laufenden Kindergartenarbeit können in Absprache mit den Eltern kleinere Beträge umgelegt werden.

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8. Pflichten der Erziehungsberechtigten

  1. Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll der Waldkindergarten regelmäßig und bei jedem Wetter besucht werden.
  2. Die Kinder müssen bis spätestens 8.45 Uhr am Sammelpunkt eintreffen. Ein Fehlen des Kindes sollten die Erziehungsberechtigten bis 8.45 Uhr den Erzieherinnen anzeigen.
    Bei längerer Abwesenheit, z. B. wegen Urlaub, erfolgt eine vorherige Benachrichtigung.
  3. Die Gruppe geht pünktlich vom Treffpunkt los und ist nicht verpflichtet, auf Nachzügler zu warten.
  4. Eltern, die ihr/e Kind/er mit dem Pkw zum Kindergarten bringen, parken ihr Auto auf dem Waldparkplatz vor der Schranke. Das Befahren des Wirtschaftsweges jenseits der Schranke ist nicht zulässig. Dies gilt auch beim Abholen der Kinder.
  5. Im Krankheitsfall sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, umgehend das Betreuungsteam zu informieren. Im einzelnen sind die unter Punkt 12. geschilderten Verhaltensregeln zu beachten.
  6. Die Eltern sollten an den regelmäßig stattfindenden Elternabenden teilnehmen.
  7. Bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung einer Erzieherin muss die gesetzlich vorgeschriebene Betreuungspflicht ggf. von Eltern geleistet werden (Elternmitgehdienst). Die Rufbereitschaft der Eltern zum eventuellen Mitgehen wird quartalsweise geregelt.
  8. Die Eltern übernehmen zur allgemeinen Entlastung von Erzieherinnen und Träger Tätigkeiten, die keine pädagogische Ausbildung voraussetzen. Sie beteiligen sich z. B. an der Planung und Durchführung von Ausflügen und Festen, an besonderen Veranstaltungen und an der Öffentlichkeitsarbeit (Infostände, Spendenaktionen).
  9. Zu den Mitwirkungspflichten der Eltern gehören weiterhin die regelmäßige Reinigung des Bauwagens sowie Reparaturarbeiten von Materialien und Bauwagen, ebenso die Mitwirkung bei besonderen Aktivitäten.

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9. Kindergartenbeirat

  1. Entsprechend den Bestimmungen der Elternausschuss-Verordnung vom 16. Juli 1991 wird ein Elternausschuss mit drei Mitgliedern gewählt.
  2. Die Mitglieder des Elternausschusses (die nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören dürfen), die zwei hauptamtlichen Erzieherinnen sowie zwei Vorstandsvertreter des Trägervereins bilden gemeinsam den Kindergartenbeirat, der die Erziehungsarbeit im Waldkindergarten unterstützt.
  3. Der Kindergartenbeirat beschäftigt sich mit der Weiterentwicklung des pädagogischen Konzeptes und trifft Entscheidungen zu organisatorischen Fragen, zu besonderen Veranstaltungen, zur Öffentlichkeitsarbeit und in Bezug auf auffällige Kinder. Er entscheidet nicht über die Aufnahme von Kindern und Personalfragen.
  4. Der Kindergartenbeirat trifft sich regelmäßig einmal pro Quartal und bei Bedarf.

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10. Aufsichtspflicht

  1. Die Verantwortung der Erzieherinnen für die Kinder beginnt mit der Übernahme morgens und endet mit der Übergabe mittags durch die Erzieherinnen des Waldkindergartens am Bauwagen.
  2. Die Aufsichtspflicht der Erzieherinnen erstreckt sich nicht auf den Weg der Kinder von und zum Waldkindergarten.
  3. Den Erzieherinnen wird schriftlich mitgeteilt, wer zum Abholen des Kindes berechtigt ist (s. Betreuungsvertrag).
  4. Soll das Kind von jemand anderem als schriftlich vereinbart abgeholt werden, so muss dies den Erzieherinnen vorab mitgeteilt werden. Die betreffende Person muss entweder persönlich bekannt sein oder sich gegebenenfalls ausweisen können.
  5. Wenn in Notfällen (Unfall/Todesfall) ein Kind nicht pünktlich zur Schließung des Kindergartens abgeholt werden kann, entscheiden die Erzieherinnen, ob sie selbst die Aufsicht über das Kind übernehmen oder ob sie das Kind der Obhut einer auf der Abholliste (s. 10.3) aufgeführten Person anvertrauen. Sollte sich herausstellen, dass es sich nicht um einen Notfall gehandelt hat, werden die angefallenen Personalkosten den Eltern des Kindes in Rechnung gestellt (nach Aufwand, mindestens aber 30,- Euro pro angefangener Stunde). Ansonsten werden die Kosten vom Kindergarten getragen. Die Einzelentscheidung obliegt dem Vorstand des Trägers.

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11. Versicherungsschutz

  1. Für die Kindergartenkinder besteht eine gesetzliche Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich: Unfälle auf dem Kindergartenweg sind unverzüglich, spätestens jedoch am Tag nach dem Unfall, beim Vorstand des Trägers oder bei den Erzieherinnen anzuzeigen.
  2. Für den Verlust oder die Beschädigung von Kleidung, Spielsachen oder sonstiger mitgebrachter Gegenstände der Kinder wird keine Haftung übernommen.
  3. Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern. Es wird eine Haftpflichtversicherung für jedes Kind empfohlen.

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12. Verhalten im Krankheitsfall

  1. Bei fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen und Durchfall, sowie beim Befall von Kopfläusen oder schwereren Krankheiten sind die Kinder zuhause zu halten.
  2. Bei Erkrankung eines Familienmitgliedes an einer schwereren ansteckenden Krankheit muss den Erzieherinnen sofort Mitteilung gemacht werden. Der Besuch des Kindergartens sollte in diesem Falle aus Rücksicht auf die anderen Kinder mit einem Arzt und dem Träger abgesprochen werden.
  3. Erkrankte Kinder können den Kindergarten erst dann wieder besuchen, wenn nach dem Urteil des behandelnden Arztes eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist.
  4. Kinder, die trotz Krankheit im Kindergarten erscheinen, können von den Erzieherinnen zurückgewiesen werden.

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13. Besonderheiten des Waldkindergartens
- Ausrüstung - Versorgung - Sicherheit - Risiken

  1. Die Kinder müssen bequeme, der jeweiligen Witterung und Jahreszeit angepasste Kleidung und festes Schuhwerk tragen (keine Sandalen, Gummistiefel nur, wenn nötig). Grundsätzlich empfiehlt sich der "Zwiebellook", d.h. mehrere Kleidungsstücke übereinander.
    Zu jeder Jahreszeit tragen die Kinder langärmelige Oberbekleidung und lange Hosen (Socken über die Hose) als Schutz vor Dornen, Stacheln, Zecken und Insektenstichen, ebenso eine der Temperatur angepasste Kopfbedeckung.
    "Matschhosen" und Regenjacken haben sich bewährt.
    Bei sonnigem Wetter sollten die Kinder bereits mit Sonnenschutz eingecremt zum Kindergarten kommen.
  2. Jedes Kind führt einen Rucksack mit sich, der nicht zu groß sein sollte und möglichst einen Brustgurt hat.
    In diesen Rucksack gehören für den Kindergartenalltag: Im Bauwagen kann weitere Ersatzkleidung deponiert werden.
  3. Die Eltern seien hiermit darauf hingewiesen, dass es durchaus sein kann, dass ihre Kinder täglich als kleine "Wildschweine" vom Waldkindergarten abgeholt werden müssen. Das Aufkommen an verschmutzter Wäsche ist in jedem Fall größer als in einem Gebäudekindergarten.
  4. Vom Frühjahr bis zum Herbst sollen die Kinder täglich nach dem Kindergarten nach Zecken abgesucht werden - auch in den Haaren. Sofern sich ein Zecke festgebissen hat, sollte ein Arzt aufgesucht werden oder die Zecke fachgerecht entfernt werden. Eine weitere Beobachtung der Bissstelle ist erforderlich (vgl. Merkblatt Zecken - Borreliosegefahr).
  5. Im Waldkindergarten dürfen keine Früchte des Waldes gegessen werden, auch wenn dies unter elterlicher Aufsicht erlaubt ist. Insbesondere im Hinblick auf die Gefahren, die vom Fuchsbandwurm ausgehen, waschen die Kinder vor den Mahlzeiten gründlich die Hände (vgl. Merkblatt Fuchsbandwurm).
  6. In der Zeit von April bis November kann es erforderlich sein, die Kinder gegen Stechmücken zu schützen. Die Kinder sollen vor der Übergabe in den Kindergarten von den Eltern mit einem entsprechenden Mückenabwehrmittel geschützt werden. Die Erlaubnis zum Auftragen von Mückenschutz bzw. eines Stichbehandlungsmittels durch die Erzieherinnen ist Teil der Einverständniserklärung.
  7. Im Waldkindergarten sind folgende Ausrüstungsgegenstände vorhanden:
  8. Der Bauwagen dient als Treffpunkt sowohl am Beginn als auch am Ende des Kindergartentages. Im Bauwagen kann Material gelagert werden. Dort stehen Stromanschluss und ein Wasserkocher (für Tee) zur Verfügung.
    In Notfällen oder bei extremer Witterung dient der Bauwagen als Schutzraum.
  9. In Bezug auf die waldtypischen Gefahrenquellen (herabfallende Äste, umfallende Bäume, Holzstapel, Hochsitze und dergl.) besteht keine über die üblichen Bestimmungen hinausgehende Sorgfaltspflicht des Forstamtes und der zuständigen Revierförster.
    Auf die vom Gesundheitsamt ausgesprochenen Impfempfehlungen wird hiermit hingewiesen. Entscheidungen über vorzunehmenden Impfschutz treffen die Eltern.

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14. Kontaktmöglichkeiten

  1. Um einen ungestörten Ablauf der Arbeit mit den Kindern zu ermöglichen, erbitten wir, notwendige Telefonate mit den Erzieherinnen ausschließlich in der Zeit von 7.45 bis 8.45 Uhr über das Festnetztelefon (06139/290112) zu führen.
  2. Der Trägerverein wird vertreten durch seine Vorsitzende Patricia Baltzereit, Tel.: 06131/6194686.
  3. Gespräche mit dem betreuenden pädagogischen Personal beim Bringen oder Abholen bitten wir auf notwendige Mitteilungen zu beschränken. Für längere Gespräche ist aus Gründen der Aufsicht eine Terminvereinbarung erforderlich.
  4. Für den Kontakt der Eltern untereinander wird eine Adressenliste mit den Anschriften und Telefonnummern aller Eltern erstellt und unter allen Eltern verteilt.

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V. Regeln für das Verhalten im Wald

Einer unserer Grundgedanken ist es, uns als Gäste des Waldes zu betrachten ! Dazu ist das Einhalten folgender Regeln notwendig:

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